Finanzmarktaufsicht der Schweiz publiziert Richtlinien für ICOs

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Finanzmarktaufsicht der Schweiz publiziert Richtlinien für ICOs

By Benson Toti - Min. gelesen
Aktualisiert 07 November 2022

Die Schweiz gehört in Europa zu den fortschrittlichsten Ländern in Sachen Kryptowährungen. Dies zeigt auch die am Freitag veröffentlichte Richtlinie zur Handhabung von Initilal Coin Offerings (ICOs) durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA. Ziel der Richtlinie ist es Transparenz und damit auch ICOs in der Schweiz zu fördern.

In der offiziellen Pressemitteilung der FINMA wird der Schritt zur Schaffung der Richtlinie damit begründet, dass das Interesse und die Anfragen zur Durchführung von Initial Coin Offerings erheblich zugenommen hat. Da die Situation für seriöse ICO-Initiatoren derzeit teilweise unklar sei, wurden die neuen Richtlinien geschaffen, um Transparenz zu schaffen.

Laut FINMA muss die rechtliche Beurteilung eines ICOs stets im Einzelfall vorgenommen, da diese sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Grundsätzlich wird die FINMA eine ähnliche Haltung wie die die amerikanische Securities and Exchange Commission – SEC (US-Börsenaufsichtsbehörde) einnehmen. Bei der Beurteilung wird auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck des Tokens abgestellt. Zentrale Fragestellung wird dabei sein, ob der Token bereits von Beginn an des ICOs handel- oder übertragbar ist.

Laut FINMA können aufgrund dieser Bewertung drei Arten unterschieden werden, die auch als Mischformen auftreten können:

  1. Zahlungs-Token: reine “Kryptowährungen”, die als Zahlungsmittel dienen und keine weitere Funktion haben
  2. Nutzungs-Token:  ermöglichen Zugang zu einer digitalen Dienstleistung
  3. Anlage-Token: stellen Vermögenswerte dar (Anteile an Realwerten, Unternehmen, etc.)

Letzterer ist somit wie eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument zu bewerten.

Je nach dem, welcher Kategorie der Token zuzuordnen ist, unterliegt der ICO dem Geldwäschegesetz (GWG) und/ oder den Regeln zum Effektenhandel. Die “Faustregeln”, zu welcher Kategorie von Token ein ICO zuzuordnen ist, hat die FINMA wie folgt aufgestellt:

FINMA Beurteilung ICO
Quelle: https://www.finma.ch/de/news/2018/02/20180216-mm-ico-wegleitung/

Beim GWG geht es logischerweise darum, Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

In einem dezentral organisierten System auf Basis der Blockchain, in dem sich Vermögenswerte anonym übertragen lassen, sind Geldwäschereirisiken besonders hoch.

Die Regeln zum Effektenhandel sollen gewährleisten, dass potentielle Investoren von Nutzungs- und Anlagentoken ICOs einen umfangreichen Schutz, sowie ausreichend Informationen zur Beurteilung des IOCs erhalten. Hierfür müssen die ICO Initiatoren Mindestangaben zu dem Projekt bereitstellen.

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